Coronavirus und Reiserecht
Ratschläge für Reisende – Was kann ich tun?

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Ratschläge für Reisende – Was kann ich tun?
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Veröffentlicht am: Mittwoch, 25. März 2020

Das Coronavirus hat sich mittlerweile leider in ganz Europa ausgebreitet und hat viele Länder auf eine harte Probe gestellt. Viele Urlauber stellen sich aufgrund der Corona-Krise die Frage, welche Folgen eine Reise-Stornierung hat? Und ob die Kosten für Flugtickets, Hotels oder Urlaubsreisen erstattet werden?

Diese Frage nach der Stornierung ist jedoch nicht so einfach zu beantworten, da es immer davon abhängt, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde und welcher Zustand am Reiseort vorliegt. Auf jeden Fall raten wir: Informiert euch rechtzeitig und regelmäßig über die aktuelle Lage.

Pauschalreisen

Es handelt sich dann um eine Pauschalreise, wenn mindestens zwei Leistungen wie etwa Hotel, Flug, Mietwagen, Ausflüge vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt wurden.

Ganz wichtig für den Anspruch auf den kostenlosen Rücktritt vom Pauschalreisevertag ist die Frage, wie stark der Zielort der Reise vom Coronavirus betroffen ist. Pauschalreisende haben dann ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn ihre Reise in eine vom Coronavirus betroffene Region geht.

Allgemein müssen am Ziel oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Dazu gehören auch erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel.

Nach dem Gesetz [§10(2) Pauschalreisegesetz] kann man nämlich von einer Pauschalreise kostenlos zurücktreten, wenn kurz vor der Abreise am Reiseort oder in der unmittelbaren Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten“, welche die Reise wesentlich beeinträchtigen.

Bei einer Pauschalreise ist eine kostenlose Stornierung dann möglich, wenn eine ausdrückliche Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt. Solche sind derzeit unter anderem für die Provinz Hubei, Schweiz, Frankreich, Spanien und Italien gegeben. Die Reise muss außerdem “zeitnah” bevorstehen. Beginnt sie erst in einigen Wochen, besteht derzeit kein Anspruch auf kostenloses Storno.

Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Pauschalreise  von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.

Reiseveranstalter müssen in solchen Fälle alle vom Reisenden für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen zurückzahlen.

Außergewöhnliche Umstände

Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Bei einer Pauschalreise, die direkt in ein betroffenes Gebiet führen soll, liegen mit höchster Wahrscheinlichkeit außergewöhnliche Umstände vor, die zu einem kostenlosen Rücktritt berechtigen.

Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten. Sie  muss aber nicht zwingend vorliegen.

Individualreisen

Für individuell zusammengestellte Reisen, wenn ihr zum Beispiel den Flug und das Hotel bei unterschiedlichen Anbietern gebucht und bezahlt habt, gelten andere Regelungen.

Für Individualreisende, die einen Flug in ein Risikogebiet gebucht haben, bieten derzeit einige Fluglinien ein kostenloses Stornorecht oder eine Umbuchung an. So können derzeit z.B. bei der Austrian Airlines und der Lufthansa Tickets, die vor dem 24.01.2020 gebucht wurden, einmalig kostenlos storniert oder umgebucht werden.

Ihr solltet erstmal von euch aus mit dem Hotel, Vermieter etc. Kontakt aufnehmen, um eine Lösung zu erreichen.

Flüge

Für besonders betroffene Länder gibt es formelle Reisewarnungen des Außenministeriums: Für Teile Chinas, Italien, den Iran, zuletzt auch für Frankreich, die Schweiz und Spanien. Alle Flüge zwischen Österreich und diesen Ländern werden ausgesetzt. Die vom Außenministerium formell ausgesprochene Reisewarnung berechtigt hier zu kostenlosen Stornierungen.

Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt.

Hat die Airline den Flug annulliert, muss der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden. Erkundigt euch in diesem Fall rechtzeitig bei der Fluggesellschaft.

Alle Infos zu den Bedingungen der einzelnen Fluglinien findet ihr in unserem Beitrag Fluginformationen Coronavirus.

Beobachtet vor allem die laufenden Entwicklungen! Informiert euch auf der Homepage der Fluglinie!

Hotels

In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten legen die Hotelbetreiber selbst fest, ob die Zimmer kostenlos storniert werden dürfen, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss.

Als erstes könnt ihr in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotelunterkunft schauen. Wenn das Hotel in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist, könnt ihr kostenlos stornieren. Wenn ihr nicht anreisen möchtet, die Anreise aber eigentlich möglich ist, habt ihr in den meisten Fällen die Kosten zu tragen.Ihr könnt aber versuchen, eine Kulanz-Lösung zu vereinbaren.

Prüft vorab die Stornobedingungen der Unterkunft, oft sind kurzfristige kostenlose Stornos ohnehin bis 1 Tag vor Anreise möglich.

Sonstiges

Weitere, vom Flug unabhängig gebuchte Leistungen wie zum Beispiel Ausflüge Mietwagen, werden nicht automatisch storniert. In solchen Fällen müssen Reisende den jeweiligen Anbieter kontaktieren und selbst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Reiseunterlagen nachsehen, wie ein Rücktritt und mögliche Erstattung vereinbart sind.

Rechte von Reisenden bei Einreisestopps

Die USA etwa haben auf die weitere Ausbreitung des Virus mit einem Einreiseverbot für Bürger aus dem Schengen-Raum reagiert. Doch auch andere Länder reagieren jetzt mit Einreisebeschränkungen oder -verboten. Informiert euch bevor ihr euren Urlaub antreten wollt auf alle Fälle beim Außenministerium.

Wird die Einreise seitens der Behörde verweigert, ist eine Pauschalreise kostenlos stornierbar. Dies ist derzeit in folgenden Ländern der Fall

  • Israel
  • Weite Teile Norditaliens bis zum 3. April 2020
  • Indien bis zum 15. April 2020
  • USA ab 14. März 2020

Die meisten Airlines haben ihre Flüge in die betroffenen Regionen eingestellt.Reisende können in diesen Fällen umbuchen oder die Ticketkosten zurückverlangen. Viele Fluggesellschaften bieten derzeit Storno- beziehungsweise Umbuchungsmöglichkeiten an.

Reiseversicherung

Das Coronavirus gilt als höhere Gewalt und ist somit in einer Klausel über nicht versicherbare Risiken in einer persönlichen Reiseversicherung von der Deckung der Stornokosten ausgenommen. Die Stornoversicherung würde helfen, wenn man vor Abreise selbst plötzlich schwer erkrankt oder andere schwerwiegende Ereignisse im Umfeld auftreten. Epidemien, Pandemien und Terror sind meist von der Versicherung ausgeschlossen.

Falls ihr eine Rechtschutzversicherung habt, könnt ihr versuchen wegen der Stornokosten einen Prozesskostenersatz anzufordern.

Quarantäne

Solltet ihr vor Antritt einer gebuchten Reise zu Hause in Österreich in Quarantäne müssen und deshalb die Reise nicht antreten können, muss unter Umständen der österreichische Staat den finanziellen Schaden ersetzen, also wegen Nichtantretens der Reise unvermeidbare Kosten, wie etwa Visum- oder Stornokosten, tragen.

Solltet ihr vom Hotel vor Ort zu einer zusätzlichen Zahlung aufgefordert werden, verweigert diese erstmal und weist darauf hin, dass der Hotelbetreiber oder der Reiseveranstalter von seinem Staat, der die Quarantäne verhängt hat, die Kosten einfordern soll.

Quellen:

  • VKI
  • Europakonsument
  • Arbeiterkammer
  • EVZ
  • Konsument.at

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Veröffentlicht am: Mittwoch, 25. März 2020